RTVG-Revision: Das Mischeln hat begonnen
Die Landesregierung rückt von ihrer klaren Haltung ab
Der Bundesrat steuert bei der Ausarbeitung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes einen rasch durchsetzbaren Kompromiss an. In der Vernehmlassung hatten sich Privatveranstalter und Kantone für das Gebührensplitting und die SRG gegen eine verbindlichere Leistungskontrolle gewehrt. Diesen im Parlament stark vertretenen Interessen kommt die Regierung vorsorglich entgegen. Sie zieht dem eigenen Gesetzesentwurf die Zähne, noch bevor die Auseinandersetzung richtig begonnen hat.
Von Urs Meier
Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) befindet sich in Revision. Ende 2000 wurde der erste Entwurf für das neue RTVG in die Vernehmlassung gegeben. Nach der Auswertung der Stellungnahmen legte der Bundesrat am 23. Januar die Leitlinien für die Ausarbeitung der Gesetzesvorlage fest, die im Sommer dieses Jahres ans Parlament gehen wird. Frühestens für 2004 kann die Inkraftsetzung des neuen RTVG erwartet werden.
Mit dem Gesetzesentwurf hat das UVEK - Moritz Leuenbergers Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation - eine weitgehend konsistente Rundfunkordnung vorgeschlagen. Sie definiert den Service public-Auftrag in klarer Abgrenzung zu den allgemeinen öffentlichen Funktionen der Medien und formt so den bis zur Beliebigkeit zerdehnten Terminus erstmals zu einem griffigen politischen Instrument: Service public soll nach dieser Lesart der Programmauftrag der SRG sein. Sie allein wird darauf verpflichtet, mit Radio- und Fernsehprogrammen für die gesamte Gesellschaft die Bedürfnisse der direkten Demokratie und der kulturell vielgestaltigen Schweiz zu befriedigen. Als Gegenleistung erhält sie das Gebührenprivileg. Den privaten Veranstaltern spricht dieses Konzept durchaus nicht die gesellschaftliche Wichtigkeit und politische Wünschbarkeit ab. Es entlässt sie jedoch in die von ihnen selbst stets beschworene marktwirtschaftliche Freiheit. Die Entlastung von gesetzlichen Programmauflagen steht im Zusammenhang mit einem Verzicht auf direkte staatliche Unterstützung, etwa durch Anteil an den Empfangsgebühren. Zur Kompensation lockert der Gesetzesentwurf die Zulassungsbestimmungen und die Werbebeschränkungen für Private.
Diese schlüssige Rundfunkordnung hat mehrere Vorteile. So kann auf der einen Seite auf die aufwendigen Konzessionierungsprozeduren für lokale Privatsender verzichtet werden. Die ohnehin kaum durchsetzbaren Programmauflagen für das Gebührensplitting werden entbehrlich. Vor allem entfällt die stark an Landwirtschaftspolitik gemahnende Bürokratie für die Zuteilung und Ausschüttung von Gebührenanteilen samt Beschwerdewesen, Pro-Forma-Programmaufsicht und ebensolchen Kontrollen der Betriebsrechnungen all der begünstigten Veranstalter. Auf der anderen Seite sieht der Entwurf vor, die privilegierte SRG stärker in die Pflicht zu nehmen. Ein unabhängiger Beirat misst ihre Leistungen am Auftrag und interveniert bei Bedarf. Dieses neuartige Instrument soll mittels eines organisierten Diskurses über die Entwicklung des Service public die anvisierte Programmqualität sichern helfen.
Mit seiner strukturellen Klarheit erleichtert dieser Gesetzesentwurf also die rechtliche und verwaltungstechnische Handhabung der nötigen Regeln. Zudem führt er zu deutlich unterschiedenen Profilen der Service public-Programme und der privaten Angebote und damit zu grösserer Programmvielfalt. Da er zudem die Positionen und Rollen der Anbieter im Markt eindeutig klärt, fördert er einerseits langfristig den privaten Mediensektor und stützt andererseits die Akzeptanz des besonderen Auftrags der SRG.
Demontage des RTVG-Entwurfs in der Vernehmlassung
Dieser überzeugende gesetzgeberische Vorschlag ist indessen schon im Vernehmlassungsprozess klein gemahlen worden. Die strukturierende Leistung des UVEK fand kaum Anerkennung. Um so mehr wurde von allen Seiten an Einzelheiten gemäkelt. Überraschen kann das nicht, denn Vernehmlassungen sind seit jeher die Arena der Partikularinteressen. Trotzdem ist der Bundesrat unter dem Eindruck der geballten Kritik regelrecht eingebrochen. Unzufrieden waren nicht nur die Privatveranstalter und die mit ihnen verbundene Medien- und Werbebranche, sondern auch die für ihre Lokalsender lobbyierenden Kantonsregierungen. Da keine der Parteien ein medienpolitisches Konzept hat, das dem UVEK-Entwurf das Wasser reichen könnte, setzten auch deren Stellungnahmen keine Gegengewichte zum Chor der Einzelinteressen.
Nach den politisch unliebsamen Privatfernseh-Pleiten der vergangenen Monate und unter dem Druck der von Ständerat Carlo Schmid vertretenen Werbelobby, die eine Teilrevision zur sofortigen Lockerung der Werbevorschriften verlangt, will die Regierung nun Tempo machen. Sie wünscht offensichtlich keine langen Aushandlungen mehr, sondern die speditive Absegnung einer mehrheitsfähigen Revision. Mit seinen Richtlinien für die Ausarbeitung der Vorlage ans Parlament nimmt der Bundesrat schon den zu befürchtenden schlechten Kompromiss vorweg.
In der kontroversen Frage des Gebührensplittings streckt er die Waffen, indem er reumütig seinen klärenden Vorstoss zurückzieht und dem heutigen Wildwuchs das Feld überlässt. Ob dies auch die Rückkehr zur Konzessionierung (statt der einfachen Bewilligung) von Privatsendern mit differenzierten Programmauflagen und der zugehörigen Zuteilungs- und Kontrollmechanismen bedeutet, lassen die bundesrätlichen Richtlinien offen. Es bleibt aber logischerweise nur die Wahl zwischen einer faktischen Selbstbedienung der Bevorteilten und einer elaborierten Bürokratie der Verwaltung.
Hingegen verbleibt die einseitige Lockerung der Werbevorschriften für Private in der Vorlage. Im Unterschied zur SRG dürfen sie zukünftig Spots für Bier und Wein ausstrahlen. Die untergegangenen TV-Sender haben dem Fehlen dieser in den Nachbarländern erlaubten Werbung zum Teil ihr Scheitern angelastet - eine Klage, die angesichts der mit zweistelligen Millionenbeträgen bezifferten Verluste doch eher symbolisch zu nennen ist.
Insgesamt kommt der Bundesrat den Promotoren der Privatveranstalter sehr weit entgegen; er gibt ihnen kampflos nicht nur den Fünfer und das Weggli, sondern gleich noch den Schlüssel zur Ladenkasse. Die Erhaltung von Sendern ist offensichtlich zum leitenden Prinzip erhoben worden. Damit ist der Weg zu den medienpolitischen Äquivalenten von Milchkontingenten und Flächenbeiträgen vorgezeichnet.
Wenn schon die Privaten derart hofiert werden, darf auch der Service public-Veranstalter Schonung erwarten. Nachdem die SRG sich vehement gegen eine stärkere Aufsicht über ihre Leistungen verwahrt hat, unterlässt es jetzt die Landesregierung, auf der Einführung eines unabhängigen Beirats zu beharren. Der Gesamtbundesrat hat die vom UVEK-Vorsteher noch vor kurzem als gravierend eingestufte Meinungsverschiedenheit in seinen Richtlinien mit viel sagendem Schweigen übergangen und damit den Beirat vermutlich still begraben.
Konturlose Kompromisslösung zeichnet sich ab
Die Rechnung des Bundesrats dürfte wohl aufgehen. Mit seiner Arithmetik der Interessen wird es ihm gelingen, allen starken Gruppierungen weit genug entgegen zu kommen, so dass niemand Lust auf Opposition verspürt. Es gibt keine wichtigen Kräfte, die bei der Medienthematik ordnungspolitisch denken. Medienpolitische Diskussionen im eigentlichen Sinn finden in der Schweiz nicht statt; auch der Entwurf des UVEK hat sie nicht stimulieren können.
Was verlieren wir damit? Eine gut strukturierte Medienordnung für Radio und Fernsehen würde mehr Klarheit schaffen. Diese Chance ist wahrscheinlich jetzt schon grösstenteils vertan. Die Abgrenzungen zwischen Service public und privater Medienwirtschaft werden wohl undeutlich bleiben. Das entspricht zwar auf beiden Seiten den Interessen derer, die von solcher Unklarheit zu profitieren hoffen - sei es, indem sie als Private an den Gebührentopf wollen oder sei es, weil sie als SRG-Repräsentanten verbindlichere Leistungskontrollen zu vermeiden trachten. Eine diffuse Rundfunkordnung dient aber weder der Programmvielfalt und dem Publikum noch den längerfristigen Entwicklungsmöglichkeiten der Medien.
Urs Meier ist Geschäftsführer der Reformierten Medien und Mitherausgeber des Medienhefts.
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