Ordnungspolitische Klarheit in der Rundfunkgesetzgebung
Stellungnahmen der Reformierten Medien und des Katholischen Mediendienstes
Der Katholische Mediendienst und die Reformierten Medien nehmen zum Entwurf des neuen Radio- und Fernsehgesetzes vom Dezember 2000 Stellung.
Von Matthias Loretan und Urs Meier
Die Reformierten Medien (vormals Evangelischer Mediendienst) und der Katholische Mediendienst sind die deutschschweizerischen Fachstellen für Medien ihrer jeweiligen Kirchen. Sie haben die folgende Stellungnahme gemeinsam entwickelt. Ihre Antwort zur Vernehmlassung des Departements für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation UVEK beruht auf einer langjährigen gemeinsamen Auseinandersetzung der beiden kirchlichen Mediendienste mit dem Themenkreis Medien - Gesellschaft - Politik, die in kontinuierlichen ökumenischen Fachpublikationen Ausdruck findet. Die Reformierten Medien und der Katholische Mediendienst haben von 1993 bis 1999 "ZOOM Kommunikation und Medien" herausgegeben und publizieren seit Mitte 2000 das "Medienheft".
Für ein duales Rundfunksystem und einen eng definierten Service public
Wir halten den vorliegenden RTVG-Entwurf für eine ausgezeichnete Vorlage. Gegenüber dem geltenden Gesetz überzeugt er vor allem mit einer im Allgemeinen klar durchgeführten ordnungspolitischen Strukturierung. Sie entspricht genau dem Modell, das die kirchlichen Mediendienste 1996/97 gemeinsam mit Vertretern der Direktion von Radio DRS erarbeitet und als "Wislikofen Paper" veröffentlicht haben (in: ZOOM Kommunikation und Medien Nr. 9, Juli 1997 zum Thema "Zukunft des Service public", S. 3-16). Das "Wislikofen Paper" schlägt vor, den Begriff des Service public eng und präzis zu fassen, nämlich als ein Ensemble von Kommunikationsleistungen, die der Auftragnehmer (Programmveranstalter) dem Auftraggeber (der von den staatlichen Instanzen vertretenen Gesamtgesellschaft) schuldet. Service public-Leistungen unterscheiden sich nach diesem Verständnis von den allgemeinen Öffentlichkeitsfunktionen der Medien dadurch, dass sie sich nach den Bedürfnissen der demokratisch verfassten und auf kulturellen Werten basierenden Gesellschaft richten (statt allein nach dem Markt) und dass sie einklagbar sind.
Es ist deshalb richtig, wenn das neue RTVG im Gegensatz zum alten die Erfüllung des Service public-Leistungsauftrags nicht dem Rundfunksystem als Ganzem, sondern dem besonders verpflichteten und entsprechend mit dem Gebührenprivileg ausgestatteten Veranstalter zuweist, nämlich der SRG. Nur so kann im kleinräumigen, in Sprachregionen aufgeteilten Medienmarkt der Schweiz diese für die Gesellschaft essentielle Leistung gesichert werden.
Im Gegenzug leuchtet es ein, den privaten Radio- und Fernsehveranstaltern ausser den allgemeinen Qualitätsnormen keine speziellen Leistungen abzuverlangen, sondern ihnen bei der Betätigung auf dem Rundfunkmarkt möglichst freie Hand zu lassen. Alle Vereinfachungen des Marktzugangs und die Deregulierungen der Programmvorschriften des neuen RTVG sind daher grundsätzlich zu begrüssen.
Diese medienpolitische Leitidee muss allerdings auch dann durchgehalten werden, wenn private Veranstalter staatliche Unterstützung verlangen, sei es durch Gebührensplitting oder indem sie in anderer Weise auf "Gleichbehandlung" mit der SRG pochen. Der private Medienmarkt soll konsequent privatwirtschaftlich funktionieren und nicht mit Fördermassnahmen in der Art der Landwirtschaftspolitik künstlich am Leben gehalten werden. Von den Ideen des alten RTVG, wonach es zum Beispiel einen Anspruch auf Versorgung mit Privatprogrammen gab, ist radikal Abschied zu nehmen.
Die vom neuen RTVG vorgesehene Möglichkeit, Gebührensplitting für zweisprachige Radioprogramme zu ermöglichen, ist ein Bruch in dem sonst sauber durchgestalteten rundfunkpolitischen Modell. Derartige Inkonsequenzen sind gefährlich, weil sie die politische Argumentation unterminieren und so einen gut begründeten Systementscheid nachträglich wieder dem Spiel der Interessen preisgeben. Ordnungspolitische Modelle sind kein Selbstzweck, sondern sie dienen dazu, in dynamischen Bereichen langfristig zielgerichtet zu handeln. Wir empfehlen deshalb, von jedem Gebührensplitting abzusehen und die zweifellos unterstützungswürdigen zweisprachigen Radioprogramme auf andere Weise zu fördern, namentlich unter dem Titel der Kulturförderung. Einen derartigen Weg sieht das neue RTVG ja auch für die Unterstützung der technischen Verbreitung von Bergradio-Programmen vor: Hier sollen allgemeine Bundesmittel eingesetzt werden, was wir als systemkonform betrachten und deshalb gut heissen.
Für eine kritische Begleitung des Service public-Veranstalters SRG
Den vom neuen RTVG postulierten SRG-Beirat halten wir für eine wichtige Einrichtung und für eine interessante politische Innovation. Die SRG hat im neuen dualen System eine herausgehobene Funktion. Zudem wird sie zu rund siebzig Prozent aus Gebühren finanziert. Beide Aspekte rechtfertigen und verlangen eine kritische Begleitung der SRG hinsichtlich der Erfüllung ihres Service public-Auftrags.
Wir haben schon im "Wislikofen Paper" begründet, weshalb heute der Service public weniger mit inhaltlichen Festschreibungen und mehr mit kommunikativen Verfahrensregeln zu bestimmen ist. Er ist somit auf einen diskursiven Prozess angewiesen, in dem laufend eine Verständigung über Service public-Qualitäten von Programmen stattfinden kann. Die Institution des SRG-Beirats halten wir deshalb für notwendig. Da sie im politischen System der Schweiz neu ist, muss diese Einrichtung mit besonderer Sorgfalt aufgebaut werden.
Der SRG-Beirat braucht ein Höchstmass an Unabhängigkeit gegenüber der SRG und dem Staat. Er darf nicht nach politischem Proporz besetzt werden. Wichtigstes Kriterium für die Wahl der Mitglieder ist Fachkompetenz. Die Sprachregionen sollten vertreten sein, aber nicht nach einem Zahlenschlüssel (der RTVG-Entwurf redet von "angemessener Vertretung"). Die zum Teil kritisierte Wahl durch den Bundesrat halten wir für die beste Möglichkeit, da die Regierung einerseits dem SRG-Beirat das nötige Gewicht verleiht und andererseits in der Regel parteipolitische Gesichtspunkte zurückstellen kann.
In der Diskussion um den RTVG-Entwurf wurde vorgeschlagen, aus dem SRG-Beirat einen allgemeinen Medienrat zu machen (allenfalls durch Aufwertung des bestehenden Presserats) und ihm die UBI-Funktionen zu übertragen. Wir stimmen diesen Varianten nicht zu. Wir halten an der Beschränkung auf die kritische Begleitung der SRG fest. Eine Verbindung der Aufsicht über die positive Erfüllung des Service public-Auftrags mit der Funktion eines eigentlichen Mediengerichts, das die UBI ja ist, würde unserer Ansicht nach die diskursive Begleitung der SRG durch dieses Gremium verunmöglichen.
Bedenkenswert hingegen ist die vom Presserat zusätzlich vorgeschlagene Kommission zur kontinuierlichen Beobachtung der allgemeinen Medienentwicklungen in der Schweiz. Wir unterstützen diesen Vorschlag und bitten das Departement, ihn in das Reformpaket einzubeziehen, zumal zur Bestimmung der gesellschaftlich notwendigen und sinnvollen Service public-Leistungen der SRG eine Beobachtung der Programmleistungen der privaten Veranstalter ratsam erscheint.
Werbung und Sponsoring
Mit dem Entwurf zum neuen RTVG sind wir der Meinung, ein radikales duales Modell nach britischem Vorbild sei für die Schweiz nicht praktikabel. Deshalb unterstützen wir die vorgeschlagene allgemeine Richtung: Bei der kommerziellen Finanzierung sollen die Privaten mit Lockerungen von Vorschriften mehr Spielraum bekommen, während die SRG mit einigen neuen Einschränkungen auch hier klarer an den Service public gebunden und zu Gunsten der Privaten etwas zurückgesetzt wird. Wir begrüssen es, dass der Entwurf auch in diesem Bereich übergeordneten Interessen viel Gewicht gibt: Er nimmt Rücksicht auf die Werbeeinnahmen der Presse, er bezieht Anliegen der Suchtprävention ein, und er tritt dem Trend zur Verteuerung und zur wachsenden Wirtschaftsabhängigkeit der politischen Partizipation entgegen.
In Abweichung zum Entwurf sind wir der Meinung, dass Werbung für nicht verschreibungspflichtige Heilmittel nicht nur in den SRG-, sondern auch in den Privatprogrammen verboten werden soll. Die in den Erläuterungen zum Entwurf genannten Argumente für ein Verbot sind allgemein gültig. Es ergibt keinen Sinn, sie nur auf SRG-Programme anzuwenden.
Die zum Teil kritisierte Beibehaltung der Verbote von politischer und religiöser Werbung im Entwurf unterstützen wir. Im Fall der politischen Werbung überzeugt uns die ausführliche Begründung in den Erläuterungen zum Entwurf. Bei der religiösen Werbung halten wir die Einschränkung ihres manipulativen Potentials und eine gewisse Eindämmung aggressiven Konkurrenzverhaltens von Religionsgemeinschaften im Interesse des religiösen Friedens für richtig. Dem Sponsoringverbot für SRG-Programme könnten wir im Prinzip zustimmen, obwohl dessen Durchführung in der Praxis erheblich schwieriger sein wird, als die Erläuterungen zum Entwurf glauben machen wollen. Da Fernsehen oft Anlässe überträgt, die gerade wegen der Fernsehübertragung gesponsert werden, ist eine saubere Trennung letztlich nicht möglich. Die Mischrechnungen, die zwischen Sponsorenbeiträgen und Abgeltung von Übertragungsrechten gemacht werden, dürften die Anwendung des Sponsoringverbots in vielen Fällen unterlaufen. Aus diesem Grund liegt für uns folgende Variante nahe: Sponsoringverbot für die Radioprogramme, nicht aber für die Fernsehprogramme der SRG. Die Gründe dieser Regelung: Das Unterlaufen von Sponsoringverboten ist fast ausschliesslich ein Fernsehproblem. Zudem wären Werbung und Sponsoring mit dieser Variante bei den SRG-Medien jeweils gleich behandelt.
Entwicklungsmöglichkeiten für die SRG
Der Entwurf geht richtigerweise von einer Situationsbeurteilung aus, die bei den Medien weiterhin mit einem raschen Wandel der Technik und des Marktes rechnet. Eine bereits seit einigen Jahren zu beobachtende Entwicklung ist die Verschmelzung von Rundfunk und Internet. Ein anderer Trend, den viele Fachleute voraussagen, ist die Ausdifferenzierung von Programmtypen, vor allem in Richtung von Spartenprogrammen. Es ist anzunehmen, dass diese beiden Entwicklungen zu den dominanten Neuerungen des Rundfunks in den nächsten zehn bis zwanzig Jahren gehören werden.
Für den Fortbestand und das à jour-Bleiben des Service public ist es notwendig, dass die SRG diese beiden Trends offensiv verfolgt und ihren Auftrag in neue Angebotsformen umsetzt. Der Entwurf ist jedoch in beiden Bereichen recht zurückhaltend. So heisst es in Art. 20, der Bundesrat könne "einzelne zielgruppenorientierte Programme und Spartenprogramme der SRG zulassen, falls sie für die Erfüllung des Programmauftrags unabdingbar sind und den Entfaltungsspielraum der anderen Programmveranstalter nicht übermässig einschränken." Diese Formulierung ist für die SRG keine Ermutigung! Ähnlich restriktiv ist der Entwurf bei den Online-Angeboten (im Entwurf Art. 19 als "übriges publizistisches Angebot" und unter Art. 25 als "nicht konzessionierte Tätigkeiten" vermerkt). Die SRG muss gerade auch hier nicht mit Restriktionen belegt, sondern zu dynamischem Verhalten verpflichtet werden. Ein Service public-Veranstalter, der gezwungen wird, auf die Wandlungen der Medienkommunikation defensiv zu reagieren statt auch hier konsequent eine starke Marktposition anzustreben, droht sehr rasch den Anschluss an die Entwicklungen zu verpassen und marginalisiert zu werden.
Wir wünschen deshalb speziell in den beiden genannten Bereichen keine Einschränkungen für die Entwicklungsmöglichkeiten des Service public. Stattdessen soll im Gegenteil die SRG ausdrücklich dazu verpflichtet werden, neue Techniken und Programmformate in ihr Leistungsangebot einzubeziehen.
Die eingereichten Stellungnahmen des Katholischen Mediendienstes und der Reformierten Medien befinden sich auf der Website des Bakom.
