Unterbrecherwerbung schmälert das Spielfilmerlebnis
Schwedische Regisseure gewinnen Urheberrechtsprozess
Will ein schwedischer Fernsehsender die Ausstrahlung eines Spielfilms mit Werbespots unterbrechen, braucht er die ausdrückliche Zustimmung der Regisseurin oder des Regisseurs. Ansonsten verletzt er deren Urheberrecht – genauer: der Sender greift auf unzulässige Weise in die persönliche Beziehung von Filmschaffenden zu ihrem Werk ein.
Von Regula Bähler
Schweissgebadet schreckt Alfred aus einem Traum und reisst nach Luft ringend das Fenster auf. Schnitt. Ein dem Feta nachempfundener Käse verspricht Unbeschwertheit. Rubbel-Los, ultimatives Lip Finity und ein Bankkredit verheissen schnellen Erfolg. Schnitt. Mademoiselle de Kinski spielt auf dem Klavier, nur für Alfred. Der wiederum gesteht ihr endlich seine Liebe. – Alfred, das ist Alfred Nobel im gleichnamigen Spielfilm unter der Regie von Vilgot Sjöman. Kaum hatte sich das Publikum so richtig in die innere Zerrissenheit des Protagonisten eingelebt, sah es sich mit der real existierenden Welt des Konsums konfrontiert. Noch zwei weitere Male wurde der Film durch Werbeblöcke unterbrochen, als er im Juni 2002 an einem Samstagabend zur Hauptsendezeit auf dem schwedischen Privatsender TV 4 lief.
Eine Änderung der Werbebestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes, welche am 1. April 2002 in Kraft getreten war, machte dies möglich. Zwar blieben die über Gebühren – und in engem Rahmen über Sponsoring – finanzierten öffentlichrechtlichen Fernsehkanäle weiterhin werbefrei. Doch war es nun auch den in Schweden domizilierten privaten Veranstaltern wie TV 4 erlaubt, in sich geschlossene Programme mit Werbung zu unterbrechen, wie es dessen von Grossbritannien aus sendenden Hauptkonkurrenten TV 3 und TV 5 schon längst praktizierten. Dies allerdings nur unter der Auflage, dass die Unterbrechungen Rücksicht auf natürliche Pausen, die Länge und den Charakter des Sendebeitrages nehmen und dass die Werbung weder den Wert oder die Integrität eines Programms noch irgendwelche andere Interessen von Rechtsinhabern verletzen.
Verstümmelung durch Werbung?
Genau dies warf Regisseur Vilgot Sjöman TV 4 aber vor und erbost sprach er von einer Verstümmelung seines Werks durch die Unterbrecherwerbung. Ebenso aufgebracht war Claes Eriksson, als sein Spielfilm „Der Hai, der zuviel wusste“ kurze Zeit nach „Alfred“ über TV 4 flimmerte, unterbrochen durch zwei Werbeblöcke. Dadurch habe sein Film eine unzulässige Änderung erfahren, welche umso gravierender sei, als diese seinem Werk inhaltlich diametral zuwiderlaufe, führte er später vor Gericht aus. Schliesslich ironisiert der Film die Jagd nach dem schnellen Geld und die zügellose Konsumsucht in den vergangenen 80er Jahren.
Mit ihrer Beschwerde an die Programmaufsicht über Radio und Fernsehen (Granskningsnämnden för radio och TV) blitzten die beiden Regisseure ab, wenn auch knapp. Mit vier gegen drei Stimmen befand die Aufsichtsbehörde, die Platzierung der Werbespots habe die Spielfilme unter programmrechtlichen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt.
Dieser Entscheid rief nicht nur zahlreiche Filmschaffende wie Ingmar Bergman, Lukas Moody son oder Lisa Ohlin auf den Plan, sondern auch den Dachverband der künstlerischen und schreibenden Berufsausübenden KLYS (Konstnärliga och litterära yrkesutövares samarbetsnämnd). In einem offenen Brief monierten sie jede Unterbrechung eines Films als unerlaubten Übergriff im Sinne des Urheberpersönlichkeitsrechts – in Übereinstimmung mit der Charta von Delphi aus dem Jahre 1987, einer Erklärung von Filmregisseurinnen und -regisseuren aus ganz Europa. Deshalb, und weil die Prüfung von Urheberrechtsfragen in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte und nicht in jene der Aufsichtsbehörde fallen, erhielten Vilgot Sjöman und Claes Eriksson bei dem von ihnen angestrengten Musterprozess ideelle wie finanzielle Unterstützung von KLYS.
Werkgetreue Wiedergabe als Massstab
Sie stützten ihre Klage auf § 3 Abs. 2 des schwedischen Urheberrechtsgesetzes, wonach die Änderung eines Werks unzulässig ist, wenn dadurch das künstlerische Ansehen oder die Eigenart des Urhebers oder der Urheberin verletzt werden. Ausserdem darf das Werk nicht in einer Form oder in einem Zusammenhang allgemein zugänglich gemacht werden, die in der erwähnten Weise für den Urheber oder die Urheberin verletzend sind. Für die Beurteilung, ob solch eine unerlaubte Eingriffshandlung vorliegt oder nicht, ist auf die Auffassung der Filmschaffenden abzustellen. Sie bestimmen, ob eine Änderung ihres Werks ihrem Ruf als Künstler oder Urheberin schadet. Ebenso ist ihre Ansicht ausschlaggebend, ob ihre Gefühle gegenüber den von ihnen geschaffenen Werken durch eine Änderung verletzt worden sind, ob also ein widerrechtlicher Eingriff in ihre persönliche Beziehung zum Werk, in ihre Identität und damit auch in ihre Eigenart erfolgt ist. Soweit als tunlich und möglich sind aber objektive Massstäbe anzulegen. Doch gilt als selbstverständlich, dass der Urheber – wird sein Werk im Original wiedergegeben – ein berechtigtes Interesse daran hat, dass dies so werksgetreu wie möglich geschieht.
Sechs Jahre später bekamen die beiden Regisseure definitiv Recht. Am Morgen des 18. März 2008 brach kurz vor neun Uhr im verschneiten Innenhof des Höchsten Gerichts (Högsta domstolen) in Stockholm Jubel aus, als der Anwalt der beiden Regisseure die letzte Seite des Urteils aufschlug und die Bestätigung der Erkenntnisse der unteren Instanzen verkündete. Die höchstrichterlichen Urteilseröffnungen erfolgen in Schweden immer noch durch persönliche Aushändigung und – in Aufsehen erregenden Fällen wie diesem – unter grossem Medienaufgebot. Claes Eriksson erklärte den Tag der Urteilseröffnung vor laufenden Fernsehkameras und offenen Mikrophonen zum bislang erfreulichsten Tag in diesem Jahrhundert. Einer fehlte allerdings: der ein Jahr zuvor verstorbene Vilgot Sjöman, dessen Verfahren im Namen seines Nachlasses zu Ende geführt wurde.
Unterbrechung nur mit Erlaubnis der Filmschaffenden
Das Höchste Gericht befand zwar, dass die Unterbrechung der Spielfilme durch Werbung das künstlerische Ansehen der Regisseure nicht geschmälert habe, doch dass die dazwischen geschalteten Werbespots einen unzulässigen Eingriff in die künstlerische Eigenart, in die persönliche Beziehung der Urheber zu ihrem Werk darstelle. Für die Ausführungen des Rechtsvertreters von TV 4 hatte es nichts übrig. Der meinte in seinem Schlussplädoyer, ein zweistündiger Film wie „Alfred“ rufe recht eigentlich nach einer Pause. Dass eine solche im Fernsehen aus Reklameblöcken bestehe, sei in weiten Teilen der Welt seit langem üblich und das Publikum habe keine Probleme damit. Ausserdem habe TV 4 die Werbeblöcke so zwischen Zeitsprünge und Ortswechsel in den Filmen gelegt, dass das Fernseherlebnis nicht gestört gewesen sei.
Das Gericht stellte nicht auf allfällige Eindrücke eines fiktiven Durchschnittspublikums ab, sondern eben auf das Recht der Urheber, ausschliesslich über Änderungen ihrer Werke zu bestimmen. Es folgte der Auffassung der Regisseure und der beigezogenen Sachkundigen, wonach die fiktive Zeit, in der sich ein Film abspielt, komplex und für jedes einzelne Werk einzigartig sei. „Die Unterbrechung eines Spielfilms bricht das beabsichtigte ganzheitliche Erlebnis auf und die Zuschauenden laufen Gefahr, den Faden der Erzählung zu verlieren“, heisst es im Urteil. Darüber hinaus würden die Unterbrechungen das Publikum aus dem Filmmilieu heraus in völlig andere, durch die Werbespots geschaffenen Umgebungen und Stimmungen versetzen. Diese dramaturgischen Brüche erfolgten zudem in der Absicht, die Aufmerksamkeit des Publikums vom Filmgeschehen weg auf kommerzielle Botschaften zu lenken. Solchermassen eingefügte fremde Filmbilder verletzten deshalb das Urheberpersönlichkeitsrecht. Konkret stimmte das Gericht mit Vilgot Sjöman überein, dass die Werbeunterbrechungen das unter Aufwendung grösster Sorgfalt gestaltete Milieu des 19. Jahrhunderts im Kostümfilm über Alfred Nobel beeinträchtigt habe und der etwas verträumte, verzögerte Rhythmus mit den lauten und ruckartigen Werbespots nicht vereinbar sei. Auch Claes Erikssons Satire über die Börsenhysterie der vergangenen 80er Jahre und die darin vermittelte Moral standen im Widerspruch zu den Botschaften der dazwischen geschalteten Reklame.
Damit ist in Schweden zumindest klargestellt, dass die werbefinanzierten Privatsender nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Urheberinnen und Urheber die Ausstrahlung eines Spielfilms mit Reklame unterbrechen dürfen. TV 4 hat einen entsprechenden Passus bereits in die Verträge aufgenommen und Claes Eriksson hat kürzlich einem anderen kommerziellen Sender diese Zustimmung verweigert. Das Urteil hat weit über die schwedischen Landesgrenzen hinaus Beachtung gefunden. Und es spricht nichts dagegen, auf der Grundlage des schweizerischen Urheberrechts ein vergleichbares Urteil zu erstreiten.
Regula Bähler ist Rechtsanwältin in Zürich. Der Beitrag ist eine bearbeitete und aktualisierte Fassung eines in “medialex“ [1/2005] erschienen Artikels.
- Dateien:
p08_BaehlerRegula_01.pdf
